§ 1. Gegenstand der Belehnung
Die Pfandleihanstalt Audio-Vision Telekommunikationsservice GmbH. (AV Pfandhaus) mit dem oben bezeichneten Sitz hat am 19.03.2013 unter der Zahl: 51105-2013 das Gewerbe Pfandleiher angemeldet und demgemäß werden nach den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung verzinsliche Darlehen in barem Gelde gegen Übergabe aller beweglichen
Wertgegenstände gegeben–sofern diese nicht gemäß § 2 ausgeschlossen sind.
 
§ 2. Verbotene Pfanddarlehen
Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn
  • 1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wusste oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden.
  • 2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder
  • 3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
  • 4.Von Personen unter 18 Jahren dürfen Pfänder auch nicht angenommen werde, wenn sie nur als Boten handeln.
 
§ 3.Verbot der Weiterverpfändung
  • 1.Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zuverpfänden.
  • 2.Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.
 
 § 4 Pfandleihbücher
  • 1.Der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold-und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
  • 2.Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
  • 3.Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
  • 4.Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
  • Die abgeschlossenen Pfandleihgeschäfte werden in die geführten Pfandleihbücher deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen.
 
 § 5. Pfandschein
  • 1. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden  Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muss.
  • 2.Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 7 wiederzugeben und  einen Hinweis aufdie Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.
 
§ 6.  Auskunftspflicht
            Der Pfandleiher ist verpflichtet
  • 1. über die Auskunftspflicht des § 338 GewO 1994 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  • 2. die ihm zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.
  • 3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren
  •  
§ 7. Ausstellen des Pfandscheines
           Über jedes abgeschlossene Pfandleihgeschäft wird dem Verpfänder ein Pfandschein ausgefolgt, der aus dauerhaftem Papier besteht und folgende Punkte enthält.
  • 1. die laufende Nummer des Pfandscheines, sowie im Falle einer Umsetzung auch die vorhergehende Pfandnummer.
  • 2. die Beschreibung des Pfandgegenstandes, bei Gold-und Silberwaren auch das Gewicht und, nach Maßgabe des darauf befindlichen amtlichen Probezeichens, auch den Feingehalt; bei Wertpapieren die Serie und Nummer der einzelnen Stücke, die vorhandenen nächstfälligen Coupons und eventuell den Namen , auf den sie lauten.
  • 3. den Wert des Pfandstückes bzw. dessen Schätzungswert.
  • 4. Den Versicherungswert
  • 5. den Darlehensbetrag.
  • 6. den Tag und das Jahr des abgeschlossenen Pfandleihgeschäftes.
  • 7. den Fälligkeitstermin des Darlehens.
  • 8. den angegebenen Namen und Wohnort des Verpfänders.
  • 9. den Hinweis, dass der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Pfandleihgeschäft das sachlich und örtlich zuständige Gericht ist. Der  Gerichtsstand für     Pfandleihgeschäft mit Konsumentinnen unterliegt den Bestimmungen des §14 Konsumentenschutzgesetz.
  • 10. den Hinweis, dass der Verpfänder bei Verzug nicht verständigt und die  Versteigerung nach Wahl der Pfandleihanstalt in Österreich durchgeführt wird.
  • 11. den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der  gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen.
  • 12. dass für die Rechtsverhältnisse zwischen Pfandleihanstalt und Verpfänder die Bestimmungen des Pfandscheines sowie die anlässlich der Ausgabe des Pfandscheines jeweils behördlich genehmigte Geschäftsordnung der Pfandleihanstalt gilt.
  • 13. die Auflistung sämtlicher laufzeitabhängiger Monats-und Jahreszinssätze, sowie der Kosten und Gebühren die im konkreten Fall anfallen.
  • 14.dass die Pfandleihanstalt berechtigt ist, den Gegenstand zum halben Ausrufungspreis nochmals anzubieten, sollte dieser bei der Versteigerung zum Ausrufungspreis nicht versteigert werden können.
  • 15. Name und Anschrift des belehnenden Pfand leihers. Die abgeschlossenen Pfandleihgeschäfte werden in die geführten Pfandleihbücher deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen.
§ 8. Umsetzen des Pfandes
Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluss eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 5 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.
 
 
§ 9. Verlust des Pfandscheines
  • 1. Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, dass der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des  erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem  hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Aufgrund dieses  Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 8 umgesetzt werden.
  • 2. Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde
  • 3. ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuss auszufolgen.
  • 4. Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofernes noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.
  • 5. Diese Sicherstellung ist mit Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.
  • 6. Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist von Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.
§ 10. Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung
  • 1. Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzl. Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des  Verpfänders verpflichtet, das Pfand gem. §8 umzusetzen.
  • 2. Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuss auszufolgen.
§ 11. Verkauf des Pfandes
  • 1. Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenen Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.
  • 2. Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuss auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuss nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.
  • 3. Die Versteigerung verfallener Pfänder erfolgt durch einen hier zu berechtigten Gewerbetreibenden.
§ 12. Aufbewahrung der Pfänder
  • 1. Die übernommenen Pfänder werden in einem feuer-und einbruchssicheren Behältnis verwahrt und gegen Feuergefahr, Einbruchsdiebstahl und Diebstahl für den Schätzwert versichert. Dieser bei der Übernahme des Pfandes ermittelte und dem Verpfänder bekannt gegebene Schätzungswert bildet den Maßstab auch bei anderweitigen Ersatzansprüchen.
  • 2. Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet, die Versicherung jeweils in einer Höhe zu halten, welche mindestens 30% des Versicherungswertes aller belehnten Pfandgegenstände übersteigt (=30% Überdeckung).
  • 3. Für Schäden durch Naturereignisse, äußere Gewalt, sowie durch Wertminderung, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandstückes ergeben, übernimmt die Anstalt keine Haftung; dasselbe gilt in der Regel auch für die Schäden durch Mottenfraß trotz ordnungsgemäßer Lagerung.

§ 13. Schätzung des Pfandes

  • 1. Jedes Pfandstück wird vor der Annahme durch die Pfandleihanstalt Audio-Vision Telekommunikationsservice GmbH (AV Pfandhaus) bzw. von deren Schätzmeistern geschätzt. Einer Schätzung unterliegen nicht Gegenstände, welche einen Börsen-oder Marktpreis haben, sondern gilt in diesem Falle der am Verpfändungstage gültige und durch die Pfandleihanstalt festgestellte Börsen-bzw. Marktpreis.
§ 14. Höhe des Darlehens
  • 1. Auf jedes angenommene Pfandstück wird in der Regel die Hälfte des Schätzungswertes als Pfanddarlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens wird aber von Fall zu Fall von den von der Anstalt bestellten und berechtigten Personen mit der Partei vereinbart. Bei voller Inanspruchnahme des Darlehens gilt, wenn das verfallene Pfand zur Feilbietung gelangt, der Betrag des Darlehens samt Zinsen und allen Nebengebühren als Ausrufungswert. Anderenfalls gilt der Schätzwert als Ausrufungspreis.
§ 15. Dauer des Darlehens
  • 1. Die Pfandleihanstalt Audio-Vision Telekommunikationsservice GmbH. ist nicht verpflichtet, Pfanddarlehen zu leisten, werden diese jedoch gegeben und wird mit dem Verpfänder keine andere Frist vereinbart, dann gilt das Darlehen auf die Dauer von drei Monaten als gewährt.
§ 16. Stempelgebühren
  • 1. Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten unterliegen nicht der Gebühr für Darlehensverträge. (§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 2 BGBl. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000) In der geltenden Fassung.
§ 17. Zinsen

         Die Zinsen für das Darlehen betragen:

        pro Halbmonat……………………………2,50%

        pro Monat…………………………………….…5,00%

        pro Halbjahr ………………………..……….30.00%

        pro Jahr ………………………….…………….60,00%

von der Darlehenssumme.

Jedoch mindestens € 5,00 pro Monat  für Edelmetalle

Jedoch mindestens € 10,00 einmalig für sonstige Pfänder

 

Versteigerungsgebühr/Freiverkauf für Pfänder (vom Meistbot) 18% inklusive Umsatzsteuer bei Differenzbesteuerung.

Kosten die im Zusammenhang mit einem Pfandgeber schuldhaft herbeigeführten Geschäftsfall für Bearbeitung, Gebühren und Porti anfallen, sind der Anstalt zu ersetzen soweit sie angemessen und zweckentsprechend sind.

Der  jeweils geltenden Zinsfluss und die sonstigen Gebühren sind in der Anstalt durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Falls mit Genehmigung der zuständigen Gewerbebehörde eine Änderung derselben eintritt, so findet die geänderten zinsen und Gebührensätze auf die vor dem Inkrafttreten derselben abgeschlossenen Pfandgeschäfte keine Anwendung.

§ 18. Echtheitsprüfung

  • 1. Bei Darlehnsaufnahme von Luxusgütern ohne Echtheitszertifikat wie für Luxustaschen und Luxusuhren werden für die Echtheitsüberprüfung 18 EUR verrechnet.

§ 19. Platzgeld

  • 1. Platzgeld für kleinere Pfänder max. € 5,00 pro Monat
  • 2. Platzgeld für Fahräder und E-Bikes bzw. gr. als 1m² € 10,00 pro Monat

§ 20. Auslösen der Pfänder

  • 1. Jedes Pfand kann bis zu dem auf dem Pfandschein ersichtlichen Verfallstage zu jeder Zeit während der Geschäftsstunden ausgelöst werden. Bei der Auslösung ist der schuldige Darlehensbetrag nebst Zinsen und Nebengebühren bar zu bezahlen. Das auszulösende Pfand wird nur dem Überbringer des Pfandscheines bzw. dem Überbringer des Vormerkscheines (siehe § 9 Ziffer2) ausgefolgt.
§ 21. Amortisation des Pfandscheines
  • 1. Wenn ein bereits ausgefolgter Vormerkschein in Verlust gerät, so kann die Amortisation des in Verlust geratenen Pfand und Vormerkscheines nur im gesetzlichen Weg erwirkt werden. Der Amortisationswerber hat, sobald die Pfandleihanstalt von der Einleitung des Amortisationsverfahren  gerichtlich verständigt ist, durch Umsetzen dem Verfalle des Pfandes und dessen Veräußerung vorzubeugen. Unterlässt er die Umsetzung, so hat er nach erwirkter rechtskräftiger Amortisation des Pfand-und Vormerkscheines nur Anspruch auf den bei der Veräußerung des Pfandes allenfalls erzielten Mehrerlös (Überschuss).
§ 22. Haftung
  • 1. Die Pfandleihanstalt haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Pfänder. Für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder Naturereignisse entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer, jedoch sachgemäßer Lagerung des Pfandes ergeben, haftet die Pfandleihanstalt nicht. Ein eventuell zu vergütender Schaden ist beschränkt auf den Versicherungswert. Bei weiteren Ersatzansprüchen des Verpfänders, insbesondere wegen mittelbarer Schäden, finden diese nicht statt. Ist ein Anspruch auf Grund eines Versicherungsvertrages der Pfandleihanstalt gegeben, steht dieser Anspruch dem Verpfänder zu. Ein weiterer Schadenersatz findet in einem solchen Falle nicht statt. Für den Schadenersatzfall werden Ansprüche der Pfandleihanstalt (Zinsen etc.) in Abzug gebracht.
§ 23.  Herausgabe gutgläubig übernommener Pfänder
  •  1. Falls Gegenstände ohne Wissen und Willen des Eigentümers verpfändet und von der Gesellschaft gutgläubig übernommen wurden, ist die Gesellschaft nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet solche Pfänder herauszugeben.
 
§ 24. Stillschweigen
  • 1. Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet, Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über Personen mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu bewahren.
§ 24. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung der Pfandleihanstalt
  • 1. Die Pfandleihanstalt verpflichtet sich weiters, insbesondere die Ankündigung einer Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung 6 Monate vor dessen Durchführung den Verpfändern mittels eines eingeschriebenem Schriftstückes bekannt zu geben, sodass das Auslösen der Pfändern nach §21 innerhalb des festgesetzten Zeitraumes der Dauer des Darlehens nach § 17 oder dem Verkauf des Pfandes nach §11 dieser Geschäftsordnung innerhalb der gesetzlichen Frist gewährleistet ist. Ein nach Abzug sämtlicher Kosten, Zinsen und Gebühren allfälliger Überschuss aus dem Verkauf des Pfandes, vor dem Eintreten der Einstellung oder des Ruhens der Gewerbeberechtigung an den Verpfänder ausgezahlt wird.
§ 25. Kundmachung
  • 1. Je ein Stück dieser Geschäftsordnung, einer Tabelle der häufig vorkommenden Darlehensbeträge in ein bis sechs Monaten, abgestuft nach halben Monaten, entfallenden Gesamtgebühren, ferner einer plakatartigen Aufstellung über die Höhe der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und Manipulationsgebühren, sowie eines Anschlages über das Verhältnis des Normalschätzwertes zum Darlehen ist im Geschäftslokal an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugängigen Stelle anzubringen. Auf Verlangen ist eine Kopie dieser Geschäftsordnung an den Darlehensnehmer auszuhändig.
  • 2. Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
  • 3. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
  • Die abgeschlossenen Pfandleihgeschäfte werden in die geführten Pfandleihbücher deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen.